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Datum: 21.05.2025

Aktenzeichen: 29 Ca 330/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.12.2024 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes und sich auf Führung und Leistung erstreckendes Zwischenzeugnis mit einer guten Beurteilung in sämtlichen Bereichen zu erteilen. Der Leistungsteil hat Ausführungen und Beurteilungen im Bereich

Arbeitsbereitschaft ("wollen")

Arbeitsbefähigung ("können")

Fachkenntnisse/Weiterbildung

Arbeitsweise/Arbeitsstil

Belastbarkeit

Arbeitserfolg/Arbeitsergebnisse

Leistungszusammenfassung

zu enthalten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/7 und die Beklagte zu 4/7.

5. Der Streitwert wird auf 60.694,90 € festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.